- Beitrag des WERFTcampus

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine neue Rechtsverordnung zu den Corona-Testungen für asymptomatische Personen erlassen, die zum 15. Oktober in Kraft getreten ist.

Mit der neuen Rechtsverordnung (RVO) wird die Testung von symptomfreien Personen neu systematisiert. Eine weitere Neuerung ist, dass auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden können. In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sollen sie zur präventiven Testung z.B. des Personals grundsätzlich verwendet werden.

Demnach werden drei Kategorien von Testungen unterschieden:

1.     Testungen von Kontaktpersonen

2.     Testungen von Personen nach Ausbrüchen 

3.     Rein präventive Testungen

Dabei weichen die Voraussetzungen, damit ein Nachweis erfolgen kann, leicht voneinander ab, sodass in der Praxis eine Priorisierung möglich ist. Details hierzu unter: https://www.kbv.de/html/1150_48674.php

Die RVO regelt nur die Testung von asymptomatischen Personen – und zwar für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte. Für Patienten mit Krankheitssymptomen ändert sich nichts: Der Arzt soll weiterhin bei COVID-19-typischer Symptomatik einen PCR-Test veranlassen.

Eine Neuerung sei, dass auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden könnten. Sie sollten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zur präventiven Testung beispielsweise des Personals verwendet werden.

KBV vom 16.10.20